Sprungziele
Inhalt

Lohnsteuerhilfe

In Deutschland dürfen nur bestimmte Personen steuerberatende Tätigkeiten ausführen

Die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten ist in unserem Land nur zugelassenen Steuerberatern erlaubt, aber es gibt eine Ausnahme:

1964 hat der deutsche Gesetzgeber auf Betreiben der Gewerkschaften in § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geschaffen, die ihre Dienstleistung meist in einer Lohnsteuerberatungsstelle anbieten.

Hierbei handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen.

Ziel des Gesetzgebers war es, Arbeitnehmern aller Einkommensklassen eine erschwingliche steuerliche Beratung zu ermöglichen.

Ich, Cornelia Cochius, bin von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhilfeverein berufen worden, zwei Beratungsstellen im Auftrag des Vereins zu leiten.

Wer kann Mitglied im Verein werden?

Jeder Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Auszubildende, Student und Unterhaltsempfänger kann Mitglied werden. Außerdem sollte er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen beziehen. Wir beraten  unsere Mitglieder, auch wenn Sie zusätzlich diese Einnahmen erzielen:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Überschuss-Einkünfte.

Allerdings dürfen die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt nicht mehr als 13.000 Euro für Singles bzw. 26.000 Euro bei Ehegatten betragen.

Selbstständige, Gewerbetreibende und Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit dürfen leider nicht beraten werden (vgl. § 4 Nr. 11 StBerG).

nach oben zurück